Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat ein wichtiges Urteil zum Schutz von muslimischen Frauen vor Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt gefällt.
Es hat einer muslimischen, kopftuchtragenden Informatikern Recht gegeben, die gegen Ihre Diskriminierung beim der Bewerbung für den Quereinstieg in den Schuldienst geklagt hatte. Das Gericht erkannte an, dass sie eine unmittelbare Diskriminierung wegen ihrer Religion erfahren hatte.

Zudem bestätigte das Gericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und argumentierte, dass ein generelles Verbot religiös geprägter Kleidungsstücke (§2 Berliner Neutralitätsgesetz) ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Religionsfreiheit sei (Artikel 4 GG). Ein Verbot eines religiös geprägten Kleidungsstück – in diesem Fall das Kopftuch – könne nicht als abstrakte Gefahr angesehen werden. Ein Verbot könne es nur geben, wenn eine konkrete, nachweisliche Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität bestünde. Dieses Urteil ist ein Erfolg für die Klägerin, die die Diskriminierung erfahren hat. Es ist aber darüber hinaus ein wichtiges Signal gegen die Vorverurteilung und Stigmatisierung von muslimischen Frauen mit Kopftuch. Nun müssen in Berlin und in anderen Ländern, in denen es diskriminierende Kopftuchverbote gibt, die Konsequenzen gezogen werden. DIE LINKE. Berlin hatte sich dafür eingesetzt, dass das pauschale Verbot in Bezug auf das Tragen von religiös geprägten Bekleidungsstücken und Symbolen durch Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in öffentlichen Schulen aufgehoben wird.

Mit diesem Urteil hat es eine endgültige Klärung gegeben. Ich bin froh, dass ich heute in Erfurt bei dieser wichtigen Entscheidung dabei war.